SG Marburg - Beschluss vom 02.11.2005
S 12 KA 980/05 ER
Normen:
BMV-Ä Anl. 3 § 14 Abs. 1 S. 2, Anl. 3 § 6 Abs. 5, Anl. 3 Anl. 4 § 6 ; EKV-Ä Anl. 3 § 14 Abs. 1 S. 2, Anl. 3 § 6 Abs. 5, Anl. 3 Anl. 4 § 6 ; GKG § 52 Abs. 1 § 52 Abs. 2 ; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1 ; SGB V § 135 Abs. 2 § 82 Abs. 1 ;

Aufhebung einer Mammographiegenehmigung in der vertragsärztlichen Versorgung als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung

SG Marburg, Beschluss vom 02.11.2005 - Aktenzeichen S 12 KA 980/05 ER

DRsp Nr. 2008/9303

Aufhebung einer Mammographiegenehmigung in der vertragsärztlichen Versorgung als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung

Bei einer Mammographiegenehmigung handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der sich nicht in einem einmaligen Ge- oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpft, sondern ein auf Dauer angelegtes Rechtsverhältnis, nämlich die Befugnis zur Abrechnung bestimmter Leistungen, begründet hat. War auf Grund von Feststellungen im Rahmen von Qualitätssicherungsmaßnahmen der Radiologie-Kommission eine Änderung der Verhältnisse eingetreten, weil die Voraussetzungen einen Genehmigungswiderruf vorlagen, so kann sie als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X aufgehoben werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BMV-Ä Anl. 3 § 14 Abs. 1 S. 2, Anl. 3 § 6 Abs. 5, Anl. 3 Anl. 4 § 6 ;