Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 27. November 2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Aufhebung einer von dem Beklagten für den Zeitraum vom 1. November 2012 bis zum 31. Januar 2013 festgestellten Minderung der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II -.
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