BAG - Beschluss vom 21.11.2018
7 ABR 16/17
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 3; BetrVG § 99 Abs. 4; BetrVG § 100; BetrVG § 101 S. 1;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 158
ArbRB 2019, 137
AuR 2019, 289
AuR 2019, 477
BAGE 164, 230
BB 2019, 1917
BB 2019, 947
EzA BetrVG 2001 § 101 Nr. 3
EzA-SD 2019, 11
NZA 2019, 711
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 20.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 TaBV 57/16
ArbG Essen, vom 04.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 4/16

Aufhebung einer ohne Zustimmung des Betriebsrats vorgenommenen personellen EinzelmaßnahmeOrdnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats vor der personellen Einzelmaßnahme und gesetzlich fingierte Zustimmung nach Ablauf der Wochenfrist des § 99 Abs. 2 Satz 3 BetrVGAufhebung der personellen Einzelmaßnahme auch bei Nachholen des ordnungsgemäßen Beteiligungsverfahrens mit dem Betriebsrat

BAG, Beschluss vom 21.11.2018 - Aktenzeichen 7 ABR 16/17

DRsp Nr. 2019/5534

Aufhebung einer ohne Zustimmung des Betriebsrats vorgenommenen personellen Einzelmaßnahme Ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats vor der personellen Einzelmaßnahme und gesetzlich fingierte Zustimmung nach Ablauf der Wochenfrist des § 99 Abs. 2 Satz 3 BetrVG Aufhebung der personellen Einzelmaßnahme auch bei Nachholen des ordnungsgemäßen Beteiligungsverfahrens mit dem Betriebsrat

Ein Antrag des Betriebsrats nach § 101 BetrVG, eine ohne seine Zustimmung durchgeführte Einstellung eines Arbeitnehmers aufzuheben, wird nicht dadurch unbegründet, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat während des Verfahrens nach § 101 BetrVG nachträglich über die bereits erfolgte Einstellung unterrichtet, ohne diese zuvor aufzuheben, und der Betriebsrat nicht innerhalb der Wochenfrist nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG seine Zustimmung unter Angabe beachtlicher Gründe schriftlich verweigert. Die Fiktionswirkung nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG kann nur eintreten, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat vor der Einstellung nach § 99 Abs. 1 BetrVG unterrichtet hat. Eine erst nach der Aufnahme der Tätigkeit durch den Arbeitnehmer vorgenommene nachträgliche Unterrichtung des Betriebsrats kann die Zustimmungsfiktion nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG zu der bereits erfolgten Einstellung nicht bewirken. Orientierungssätze: