LAG Düsseldorf, vom 20.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 TaBV 57/16
ArbG Essen, vom 04.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 4/16
Aufhebung einer ohne Zustimmung des Betriebsrats vorgenommenen personellen EinzelmaßnahmeOrdnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats vor der personellen Einzelmaßnahme und gesetzlich fingierte Zustimmung nach Ablauf der Wochenfrist des § 99 Abs. 2 Satz 3 BetrVGAufhebung der personellen Einzelmaßnahme auch bei Nachholen des ordnungsgemäßen Beteiligungsverfahrens mit dem Betriebsrat
BAG, Beschluss vom 21.11.2018 - Aktenzeichen 7 ABR 16/17
DRsp Nr. 2019/5534
Aufhebung einer ohne Zustimmung des Betriebsrats vorgenommenen personellen EinzelmaßnahmeOrdnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats vor der personellen Einzelmaßnahme und gesetzlich fingierte Zustimmung nach Ablauf der Wochenfrist des § 99 Abs. 2 Satz 3 BetrVGAufhebung der personellen Einzelmaßnahme auch bei Nachholen des ordnungsgemäßen Beteiligungsverfahrens mit dem Betriebsrat
Ein Antrag des Betriebsrats nach § 101BetrVG, eine ohne seine Zustimmung durchgeführte Einstellung eines Arbeitnehmers aufzuheben, wird nicht dadurch unbegründet, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat während des Verfahrens nach § 101BetrVG nachträglich über die bereits erfolgte Einstellung unterrichtet, ohne diese zuvor aufzuheben, und der Betriebsrat nicht innerhalb der Wochenfrist nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG seine Zustimmung unter Angabe beachtlicher Gründe schriftlich verweigert. Die Fiktionswirkung nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG kann nur eintreten, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat vor der Einstellung nach § 99 Abs. 1BetrVG unterrichtet hat. Eine erst nach der Aufnahme der Tätigkeit durch den Arbeitnehmer vorgenommene nachträgliche Unterrichtung des Betriebsrats kann die Zustimmungsfiktion nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG zu der bereits erfolgten Einstellung nicht bewirken.Orientierungssätze:
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