Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 25. November 2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er bei verständiger Würdigung (vgl § 123 Sozialgerichtsgesetz (SGG) seines - im Wesentlichen weder tatsächlich noch rechtlich nachvollziehbaren - Vorbringens die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage gegen die Aufhebung der mit Bescheid vom 24. September 2020 erfolgten vorläufigen Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit ab 1. Oktober 2020 (Zeitpunkt der Zahlungseinstellung) iSv § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG iVm § 86a Abs. 2 Nr. 2 SGG ("Zahlung des Arbeitslosengeldes") begehrt, ist nicht begründet.
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