Der Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 25. Februar 2019 wird aufgehoben. Die Staatskasse hat dem Beschwerdeführer die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten. Im Übrigen werden keine Kosten erhoben.
I.
Der Beschwerdeführer begehrt die Aufhebung eines gegen ihn als Zeugen verhängten Ordnungsgeldes wegen Nichterscheinens zum Termin.
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