LSG Thüringen - Beschluss vom 18.05.2020
L 1 U 459/19 B
Normen:
SGG § 118 Abs. 1; ZPO § 380 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Meiningen, - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 1526/17

Aufhebung eines gegen einen Zeugen verhängten Ordnungsgeldes wegen Nichterscheinens zum TerminFehlende ordnungsgemäße Ladung des ZeugenNiederlegung in Geschäftsräumen eines Instituts für Medizinische Begutachtung

LSG Thüringen, Beschluss vom 18.05.2020 - Aktenzeichen L 1 U 459/19 B

DRsp Nr. 2020/17143

Aufhebung eines gegen einen Zeugen verhängten Ordnungsgeldes wegen Nichterscheinens zum Termin Fehlende ordnungsgemäße Ladung des Zeugen Niederlegung in Geschäftsräumen eines Instituts für Medizinische Begutachtung

Der Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 25. Februar 2019 wird aufgehoben. Die Staatskasse hat dem Beschwerdeführer die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten. Im Übrigen werden keine Kosten erhoben.

Normenkette:

SGG § 118 Abs. 1; ZPO § 380 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer begehrt die Aufhebung eines gegen ihn als Zeugen verhängten Ordnungsgeldes wegen Nichterscheinens zum Termin.