BAG - Urteil vom 02.08.2017
7 AZR 602/15
Normen:
ArbGG § 101 Abs. 2 S. 1; ArbGG § 110 Abs. 1; NV Bühne § 1 Abs. 3 S. 2; NV Bühne § 69; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4; BGB § 315;
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 15.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 204/15
ArbG Köln, vom 18.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ha 2/14

Aufhebung eines Schiedsspruchs durch AufhebungsklageLaufzeit und Befristungen der Arbeitsverhältnisse von Bühnenbeschäftigten nach dem Normalvertrag BühneBefristungskontrolle bei Nichtverlängerungsmitteilung und anschließendem geänderten ArbeitsvertragsangebotEigenart der Tätigkeit als Befristungsgrund bei künstlerisch tätigen BühnenbeschäftigtenEigenschaft als Bühnenkünstler für Bühnentechniker mit der Tätigkeit als MaskenbildnerParallelentscheidung zu BAG 7 AZR 601/15 v. 02.08.2017

BAG, Urteil vom 02.08.2017 - Aktenzeichen 7 AZR 602/15

DRsp Nr. 2018/364

Aufhebung eines Schiedsspruchs durch Aufhebungsklage Laufzeit und Befristungen der Arbeitsverhältnisse von Bühnenbeschäftigten nach dem Normalvertrag Bühne Befristungskontrolle bei Nichtverlängerungsmitteilung und anschließendem geänderten Arbeitsvertragsangebot Eigenart der Tätigkeit als Befristungsgrund bei künstlerisch tätigen Bühnenbeschäftigten Eigenschaft als Bühnenkünstler für Bühnentechniker mit der Tätigkeit als MaskenbildnerParallelentscheidung zu BAG 7 AZR 601/15 v. 02.08.2017