BSG - Beschluss vom 03.09.2020
B 14 AS 241/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 09.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 2031/18
SG Köln, vom 08.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 3523/16

Aufhebung eines WiderspruchsbescheidsVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 03.09.2020 - Aktenzeichen B 14 AS 241/19 B

DRsp Nr. 2020/14967

Aufhebung eines Widerspruchsbescheids Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 2019 - L 19 AS 2031/18 - wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Im Streit steht die Aufhebung eines Widerspruchsbescheids. Der Kläger macht geltend, der Beklagte habe den hierdurch beschiedenen Widerspruch "erfunden". Die Klage auf Aufhebung des Widerspruchsbescheids und Feststellung, dass er den im Widerspruchsbescheid bezeichneten Widerspruch nicht eingelegt habe, ist erfolglos geblieben (Urteil des SG vom 8.10.2018). Die Berufung hiergegen hat das LSG als unzulässig verworfen und die Revision nicht zugelassen, weil die Berufung weder vom SG zugelassen worden noch zulassungsfrei statthaft gewesen sei (Urteil vom 9.5.2019).

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG richtet sich die auf die Verfahrensrüge (Revisionszulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.

II

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist zurückzuweisen, weil die geltend gemachten Verfahrensrügen jedenfalls unbegründet sind.