Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 2019 - L
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Im Streit steht die Aufhebung eines Widerspruchsbescheids. Der Kläger macht geltend, der Beklagte habe den hierdurch beschiedenen Widerspruch "erfunden". Die Klage auf Aufhebung des Widerspruchsbescheids und Feststellung, dass er den im Widerspruchsbescheid bezeichneten Widerspruch nicht eingelegt habe, ist erfolglos geblieben (Urteil des
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG richtet sich die auf die Verfahrensrüge (Revisionszulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist zurückzuweisen, weil die geltend gemachten Verfahrensrügen jedenfalls unbegründet sind.
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