LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 26.05.2020
L 11 AS 239/18
Normen:
SGB X § 48 Abs. 4; SGB X § 45 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 13.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 2927/15

Aufhebung und Erstattung von Leistungen nach dem SGB IIBerücksichtigung tatsächlich erzielten EinkommensJahresfrist für einen Aufhebungsbescheid und Erstattungsbescheid

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.05.2020 - Aktenzeichen L 11 AS 239/18

DRsp Nr. 2020/17154

Aufhebung und Erstattung von Leistungen nach dem SGB II Berücksichtigung tatsächlich erzielten Einkommens Jahresfrist für einen Aufhebungsbescheid und Erstattungsbescheid

Die Jahresfrist nach §§ 45 Abs. 4, 48 Abs. 4 SGB X gilt nur für einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, nicht für einen diesen teilweise abändernden Widerspruchsbescheid.

Das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 13. Februar 2018 wird aufgehoben. Die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 14. März 2013 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 18. Juli 2014 sowie des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 2015 wird abgewiesen. Kosten sind für das erst- und zweitinstanzliche Gerichtsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 48 Abs. 4; SGB X § 45 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die teilweise Aufhebung der dem Kläger für die Zeit vom 1. September 2012 bis 31. März 2013 gewährten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) sowie um eine vom Beklagten insoweit geltend gemachte Erstattungsforderung iHv 1.894,13 Euro.