Das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 13. Februar 2018 wird aufgehoben. Die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 14. März 2013 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 18. Juli 2014 sowie des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 2015 wird abgewiesen. Kosten sind für das erst- und zweitinstanzliche Gerichtsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die teilweise Aufhebung der dem Kläger für die Zeit vom 1. September 2012 bis 31. März 2013 gewährten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) sowie um eine vom Beklagten insoweit geltend gemachte Erstattungsforderung iHv 1.894,13 Euro.
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