LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 05.11.2020
L 14 AL 4/20
Normen:
SGG § 123; SGB X § 31; SGB II § 40 Abs. 8; SGB X § 45 Abs. 4 S. 2; SGB X § 50 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 13.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 84 AL 1210/19

Aufhebung und Erstattung von Leistungen nach dem SGB IIIAntrag auf Einstellung der VollstreckungVerjährung eines Erstattungsanspruchs

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.11.2020 - Aktenzeichen L 14 AL 4/20

DRsp Nr. 2021/1394

Aufhebung und Erstattung von Leistungen nach dem SGB III Antrag auf Einstellung der Vollstreckung Verjährung eines Erstattungsanspruchs

Ein Erstattungsanspruch verjährt in entsprechender Anwendung des § 50 Abs. 4 SGB X in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der endgültige Bescheid unanfechtbar geworden ist.

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 13. Dezember 2019 geändert. Die Widerspruchsbescheide vom 12. September 2019 werden aufgehoben.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1/10 zu tragen. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGG § 123; SGB X § 31; SGB II § 40 Abs. 8; SGB X § 45 Abs. 4 S. 2; SGB X § 50 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen Maßnahmen, die die beklagte Bundesagentur für Arbeit - jeweils durch die Agenturen für Arbeit Bochum oder Recklinghausen - im Rahmen des Forderungseinzugs im Auftrag des beigeladenen Jobcenters vorgenommen hat.