Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 13. Dezember 2019 geändert. Die Widerspruchsbescheide vom 12. September 2019 werden aufgehoben.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1/10 zu tragen. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kläger wenden sich gegen Maßnahmen, die die beklagte Bundesagentur für Arbeit - jeweils durch die Agenturen für Arbeit Bochum oder Recklinghausen - im Rahmen des Forderungseinzugs im Auftrag des beigeladenen Jobcenters vorgenommen hat.
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