LAG Köln - Urteil vom 19.04.2023
11 Sa 595/22
Normen:
ArbGG § 110 Abs. 1 Nr. 2; NV-Bühne Solo § 61; TzBfG § 15 Abs. 5;
Fundstellen:
EzA-SD 2024, 5
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 07.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ha 4/22

Aufhebungsklage betreffend den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses; Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags

LAG Köln, Urteil vom 19.04.2023 - Aktenzeichen 11 Sa 595/22

DRsp Nr. 2024/1814

Aufhebungsklage betreffend den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses; Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags

1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt. 2. Mit der Regelung des § 61 Abs. 2 Satz 1 NV Bühne Solo ist grundsätzlich der Spielzeitvertrag gemeint, die Vorschrift gilt nicht für einen Teilspielzeitvertrag. Durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die tarifliche Anordnung des § 61 Abs. 2 Satz 1 NV-Bühne Solo bestehen nicht.