BAG - Urteil vom 11.12.2001
3 AZR 339/00
Normen:
BGB § 242 (Hinweis- und Aufklärungspflichten) § 242 (Betriebliche Übung) ; BetrAVG § 1 Abs. 1 (in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung) § 1b Abs. 1 (in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung) ; Vorruhestandsabkommen für die Versicherungswirtschaft § 3 Abs. 2 ; ZPO § 253 (Streitgegenstand) ;
Fundstellen:
AuA 2002, 84
DB 2002, 2387
NZA 2002, 1150
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 05.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 1320/99
ArbG Köln, vom 14.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 5652/98

Aufhebungsvertrag; Betriebliche Altersversorgung; Schadenersatz; Tarifauslegung; Betriebliche Übung; Prozeßrecht - Hinweis- und Aufklärungspflichten; betriebliche Altersversorgung; Unverfallbarkeit; Aufhebungsvertrag; Vertragsauslegung; Gleichstellungsabrede; betriebliche Übung; Vorruhestandsabkommen; Streitgegenstand

BAG, Urteil vom 11.12.2001 - Aktenzeichen 3 AZR 339/00

DRsp Nr. 2002/13510

Aufhebungsvertrag; Betriebliche Altersversorgung; Schadenersatz; Tarifauslegung; Betriebliche Übung; Prozeßrecht - Hinweis- und Aufklärungspflichten; betriebliche Altersversorgung; Unverfallbarkeit; Aufhebungsvertrag; Vertragsauslegung; Gleichstellungsabrede; betriebliche Übung; Vorruhestandsabkommen; Streitgegenstand

»1. Jeder Vertragspartner hat grundsätzlich selbst für die Wahrnehmung seiner Interessen zu sorgen. Hinweis- und Aufklärungspflichten beruhen auf den besonderen Umständen des Einzelfalles und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung. 2. Die maßgeblichen Umstände und die darauf aufbauende Interessenabwägung führten im vorliegenden Fall im Gegensatz zu dem mit Urteil vom 17. Oktober 2000 - 3 AZR 605/99 - entschiedenen zu keiner Hinweis- und Aufklärungspflicht.« Orientierungssätze: 1. Weder erweckte die Arbeitgeberin mit dem Angebot zum Abschluß eines Aufhebungsvertrages den Eindruck, den Arbeitnehmer vor unbedachten versorgungsrechtlichen Nachteilen zu bewahren, noch schuf sie eine neue, besondere Gefahrenquelle für den Arbeitnehmer.