OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.09.2017
23 U 146/16
Normen:
BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 15.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 870/15

Aufklärungspflichten der anlageberatenden Bank bei Vermittlung einer Anlage in einem SchiffsfondsAnforderungen an die Aufklärung durch Überlassung des Emissionsprospekts

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.09.2017 - Aktenzeichen 23 U 146/16

DRsp Nr. 2017/15431

Aufklärungspflichten der anlageberatenden Bank bei Vermittlung einer Anlage in einem Schiffsfonds Anforderungen an die Aufklärung durch Überlassung des Emissionsprospekts

1. Die anlageberatende Bank hat den Anlageinteressenten ungefragt über Rückvergütungen aufzuklären, die sie aus dem eingesetzten Beteiligungskapital erhält. Zur ordnungsgemäßen Aufklärung ist dabei auch die Mitteilung erforderlich, in welcher Höhe Rückvergütungen fließen, da auch die Höhe der Rückvergütungen ungefragt offen gelegt werden muss. 2. Eine ordnungsgemäße Aufklärung über Rückvergütungen kann durch die Übergabe des Prospekts nur dann erfolgen, wenn die anlageberatende Bank im Prospekt als Empfängerin der Eigenkapitalvermittlungsprovisionen genannt wird. 3. Die Verjährung von auf das Verschweigen von Rückvergütungen gestützten Schadensersatzansprüchen beginnt erst mit Kenntnis deren voller Höhe. 4. Der Emissionsprospekt einer Kapitalanlage ist rechtzeitig übergeben worden, wenn der Anlageinteressent hinreichend Zeit für die Lektüre des Prospektes hatte und er den Zeitpunkt der Zeichnung ohne zwingenden Grund selbst kurzfristig bestimmen kann.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juli 2016, Az.: 2-25 O 870/15, wird zurückgewiesen.

2. 3. 4. 5.