OLG Hamm - Beschluss vom 03.03.2016
34 U 243/15
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 21.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 108/15

Aufklärungspflichten der Gründungsgesellschafterinnen eines Schiffsfonds hinsichtlich steuerlicher Risiken

OLG Hamm, Beschluss vom 03.03.2016 - Aktenzeichen 34 U 243/15

DRsp Nr. 2017/7008

Aufklärungspflichten der Gründungsgesellschafterinnen eines Schiffsfonds hinsichtlich steuerlicher Risiken

1. Die Gründungsgesellschafterinnen eines Schiffsfonds haften nicht wegen unrichtiger Angaben hinsichtlich der Gewerbesteuerbelastung im Emissionsprospekt, wenn dem Prospekt zweifelsfrei zu entnehmen war, dass es sich um eine Prognose handelte. Das gilt insbesondere dann, wenn ein Teil der erhöhten Gewerbesteuerlast darauf beruhte, dass die Verwaltungspraxis sich im Hinblick auf zum Zeitpunkt der Zeichnung der Beteiligung zwar schon veröffentlichte, aber noch nicht zur Richtschnur für die Verwaltungspraxis gemachte BFH-Entscheidungen geändert wurde. 2. Der allgemeine Hinweis auf mögliche Änderungen in Rechtsprechung und Finanzverwaltungspraxis reicht aus, um zu verdeutlichen, dass die Prognosen in einem Emissionsprospekt nicht garantiert sind.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund (3 O 108/15) vom 21.08.2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.