BGH - Urteil vom 17.04.2018
II ZR 265/16
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 278; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 282; BGB § 311 Abs. 2;
Fundstellen:
AG 2018, 536
BB 2018, 1345
BB 2018, 1490
DB 2018, 1393
DZWIR 2018, 400
MDR 2018, 808
NJW-RR 2018, 873
NZG 2018, 902
WM 2018, 1101
ZIP 2018, 1130
ZInsO 2018, 2819
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 21.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 102/14
OLG Frankfurt/Main, vom 07.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 181/14

Aufklärungspflichten der nicht rein kapitalistisch als Anleger mit eigener Einlage einer Publikumsgesellschaft beigetretenen Altgesellschafter bei der Anbahnung des Aufnahmevertrags gegenüber den nach ihm rein kapitalistisch als Anleger beitretenden Gesellschaftern; Prospekthaftung im weiteren Sinn als ein Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss

BGH, Urteil vom 17.04.2018 - Aktenzeichen II ZR 265/16

DRsp Nr. 2018/6680

Aufklärungspflichten der nicht rein kapitalistisch als Anleger mit eigener Einlage einer Publikumsgesellschaft beigetretenen Altgesellschafter bei der Anbahnung des Aufnahmevertrags gegenüber den nach ihm rein kapitalistisch als Anleger beitretenden Gesellschaftern; Prospekthaftung im weiteren Sinn als ein Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss

Die einen nicht rein kapitalistisch als Anleger mit eigener Einlage einer Publikumsgesellschaft beigetretenen Altgesellschafter treffenden Aufklärungspflichten bei der Anbahnung des Aufnahmevertrags gegenüber den nach ihm rein kapitalistisch als Anleger beitretenden Gesellschaftern sind unabhängig von der Höhe der Kapitaleinlage des Altgesellschafters und der Anzahl weiterer Gesellschafter.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 7. Juli 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; BGB § 278; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 282; BGB § 311 Abs. 2;

Tatbestand