OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.07.2016
12 U 181/14
Normen:
BGB § 280;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 21.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 102/14

Haftung des Treuhänders eines MedienfondsAnforderungen an die Aufklärung eines Anlageinteressenten vor Beteiligung an einem Medienfonds

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.07.2016 - Aktenzeichen 12 U 181/14

DRsp Nr. 2018/16115

Haftung des Treuhänders eines Medienfonds Anforderungen an die Aufklärung eines Anlageinteressenten vor Beteiligung an einem Medienfonds

1. Der Anlageinteressent ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass Prospektfehler ursächlich für seine Anlageentscheidung geworden sind. Ist ihm der Emissionsprospekt vor Zeichnung der Anlage nicht übermittelt worden, so hat er substantiiert darzulegen und zu beweisen, dass der Emissionsprospekt Grundlage der ihm erteilten Beratung war. 2. Eine Haftung des Treuhandkommanditisten wegen Verletzung der Aufklärungspflicht gegenüber den Anlegern begegnet Zweifeln, wenn dieser lediglich einen Kommanditanteil von 100 EUR gezeichnet hat und an der Fondsgesellschaft hundert weitere Kommanditisten mit Einlagen von 20.000 bis 150.000 EUR beteiligt sind.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 27. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 21. November 2014 (Az. 27 O 102/14) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.