OLG Hamm - Urteil vom 10.05.2019
20 U 34/18
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 09.02.2018

Aufklärungspflichten eines Lebensversicherers bei Abschluss einer kapitalbildenden Lebensversicherung

OLG Hamm, Urteil vom 10.05.2019 - Aktenzeichen 20 U 34/18

DRsp Nr. 2020/6699

Aufklärungspflichten eines Lebensversicherers bei Abschluss einer kapitalbildenden Lebensversicherung

1. Ein Lebensversicherer ist zur Aufklärung über die Risiken einer angebotenen Beteiligungsform verpflichtet, wenn sich der Abschluss einer kapitalbildenden Lebensversicherung bei wirtschaftlicher Betrachtung als Anlagegeschäft darstellt, weil die Versicherung des Todesfallrisikos gegenüber der Renditeerwartung des Versicherungsnehmers von untergeordneter Bedeutung ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die abgeschlossene Lebensversicherung als Tilgungsinstrument für einen Kreditvertrag vorgesehen ist. 2. Der Versicherer verstößt gegen die Verpflichtung, wenn die Rendite der Anlageform durchgehend mit 6% p.a. angegeben wird, obwohl die Rendite in den letzten Jahren vor Vertragsschluss nur 4% betrug. 3. Insoweit muss sich der Versicherer das Verschulden eines Versicherungsmaklers zurechnen lassen, wenn Lebensversicherungen unter Verzicht auf ein eigenes Vertriebssystem im Rahmen eines Strukturvertriebs ausschließlich über Vermittler vertrieben werden. Denn in einem solchen Fall übernimmt der Vermittler mit Wissen und Wollen des Versicherers zugleich Aufgaben, die typischerweise dem Versicherer obliegen und wird damit in dessen Pflichtenkreis tätig.

Tenor