LAG München - Urteil vom 25.01.2017
11 Sa 764/16
Normen:
TzBfG § 14; TzBfG § 16; TzBfG § 21; KSchG § 15;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 05.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 667/16

Auflösend bedingte Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines beurlaubten Beamten auf Lebenszeit durch Wiederaufleben des Beamtenverhältnisses infolge der Beendigung einer Sonderurlaubserteilung

LAG München, Urteil vom 25.01.2017 - Aktenzeichen 11 Sa 764/16

DRsp Nr. 2017/5304

Auflösend bedingte Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines beurlaubten Beamten auf Lebenszeit durch Wiederaufleben des Beamtenverhältnisses infolge der Beendigung einer Sonderurlaubserteilung

1. Tarifliche Bestimmungen, die zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Eintritt einer auflösenden Bedingung führen, unterliegen einer Befristungskontrolle. Für eine auflösende Bedingung ist ebenso wie für den Fall einer Befristung ein Sachgrund erforderlich. 2. Ein sachlicher Befristungsgrund kann insbesondere auch im Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses zum bisherigen Arbeitgeber bei gesicherter Rückkehrmöglichkeit des Arbeitnehmers in dieses Arbeitsverhältnis liegen. Das gilt erst recht, wenn der beim neuen Arbeitgeber befristet Beschäftigte in einem Beamtenverhältnis steht. 3. Sieht der geltende Manteltarifvertrag vor, dass das Arbeitsverhältnis eines beurlaubten Beamten mit Wiederaufleben des Beamtenverhältnisses infolge der Beendigung einer Sonderurlaubserteilung endet, ist diese Beendigung des Arbeitsverhältnisses wirksam.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München (Az.: 3 Ca 667/16) vom 05.08.2016 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14; TzBfG § 16; TzBfG § 21; KSchG § 15;

Tatbestand: