BAG - Urteil vom 15.10.2014
7 AZR 893/12
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1; TzBfG § 17 S. 1; SGB II (in der vom 6. August 2004 bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung) § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2; SGB II (in der vom 6. August 2004 bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung) § 6a; SGB II (in der vom 6. August 2004 bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung) § 44b; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
AP TzBfG § 14 Nr. 124
AUR 2015, 109
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 16.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 281/11
ArbG Eisenach, vom 06.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 36/11

Auflösung der ARGE aufgrund Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts als sachlicher Grund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses eines Mitarbeiters

BAG, Urteil vom 15.10.2014 - Aktenzeichen 7 AZR 893/12

DRsp Nr. 2015/1656

Auflösung der ARGE aufgrund Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts als sachlicher Grund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses eines Mitarbeiters

Orientierungssätze: 1. Die Befristung des Arbeitsvertrags wegen eines nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht. Hierüber hat der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Die Prognose ist Teil des Sachgrundes für die Befristung. 2. Stützt ein kommunaler Träger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II) die Befristung seines Arbeitsvertrags mit einem in einer nach § 44b SGB II aF errichteten Arbeitsgemeinschaft - ARGE - beschäftigten Arbeitnehmer auf den Umstand, dass die ARGE nach dem ihr zugrunde liegenden öffentlich-rechtlichen Vertrag nur befristet errichtet war, genügt dies für sich gesehen nicht zur sachlichen Rechtfertigung der Befristung.