BSG - Beschluss vom 29.04.2020
B 4 AS 55/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 25.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 14/17
SG Bremen, vom 02.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 37 AS 414/14

Aufrechnung eines Mietkautionsdarlehens mit dem RegelbedarfDivergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 29.04.2020 - Aktenzeichen B 4 AS 55/20 B

DRsp Nr. 2020/7267

Aufrechnung eines Mietkautionsdarlehens mit dem Regelbedarf Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. September 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Mietkaution als Zuschuss statt als Darlehen zu übernehmen ist und über die Aufrechnung des Mietkautionsdarlehens mit dem Regelbedarf. Das LSG hat den klageabweisenden Gerichtsbescheid des SG mit Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG bestätigt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

II

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG zu verwerfen. Seine Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des ausdrücklich geltend gemachten Zulassungsgrundes der Divergenz 160 Abs 2 Nr 2 SGG) und des sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung 160 Abs 2 Nr 1 SGG).