BSG - Beschluss vom 29.08.2019
B 14 AS 152/18 B
Normen:
SGB II § 42a Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 31.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 1514/17
SG Berlin, vom 30.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 194 AS 3981/17

Aufrechnung zur Tilgung von Mietkautionsdarlehen im SGB IIGewährleistung eines menschenwürdigen ExistenzminimumsVerfassungskonformität der Aufrechnung

BSG, Beschluss vom 29.08.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 152/18 B

DRsp Nr. 2019/14136

Aufrechnung zur Tilgung von Mietkautionsdarlehen im SGB II Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums Verfassungskonformität der Aufrechnung

Der gesetzlich geregelten Aufrechnung zur Tilgung von Mietkautionsdarlehen stehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken wegen des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums entgegen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Mai 2018 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 42a Abs. 2;

Gründe:

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG macht der Kläger geltend, die Rechtsfrage, ob die Aufrechnungsregelung des § 42a Abs 2 SGB II auch auf Mietkautionsdarlehen anzuwenden ist, habe grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).