SG Marburg - Beschluss vom 06.09.2005
S 12 KA 454/05 ER
Normen:
BMV-Ä § 15a Abs. 2 Nr. 1 ; EKV-Ä § 15a Abs. 2 Nr. 1 ; SGB V § 101 Abs. 1 § 103 Abs. 2 § 82 Abs. 1 § 95 Abs. 1 ; ÄBerufsO HE § 17 Abs. 2 S. 1 ; Ärzte-ZV § 24 Abs. 1 ;

Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine Genehmigung ausgelagerter Praxisräume, vertragsärztliche Tätigkeit über Praxissitz hinaus, Abgrenzung zwischen Zweigpraxis und ausgelagertem Praxisraum

SG Marburg, Beschluss vom 06.09.2005 - Aktenzeichen S 12 KA 454/05 ER

DRsp Nr. 2008/9305

Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine Genehmigung ausgelagerter Praxisräume, vertragsärztliche Tätigkeit über Praxissitz hinaus, Abgrenzung zwischen Zweigpraxis und ausgelagertem Praxisraum

1. Legt ein Vertragsarzt Widerspruch gegen eine Genehmigung ausgelagerter Praxisräume eines anderen, im Nachbarplanungsbereich niedergelassenen Vertragsarztes in seinem Planungsbereich ein, so hat dies aufschiebende Wirkung. 2. Die Gestattung der ärztlichen Tätigkeit über den Praxissitz hinaus an zwei weiteren Orten entfaltet keine unmittelbare Geltung im vertragsärztlichen Bereich. 3. Ausgelagerte Praxisräume bedingen gegenüber einer Zweigpraxis, dass die dort angebotenen Leistungen nicht auch in den eigentlichen Praxisräumen erbracht werden. Sie können in jedem Fall nicht genehmigungsfrei betrieben werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette: