LSG Baden-Württemberg - Beschluß vom 25.08.2003
L 13 AL 2374/03
Normen:
SGG § 86a Abs. 1 Nr. 2 § 86a Abs. 1 Nr. 5 § 86b Abs. 1 Nr. 2 ; SGB III § 335 Abs. 1 S. 1 ;

Aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage beim Anspruch auf Arbeitslosenhilfe

LSG Baden-Württemberg, Beschluß vom 25.08.2003 - Aktenzeichen L 13 AL 2374/03

DRsp Nr. 2006/24222

Aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage beim Anspruch auf Arbeitslosenhilfe

1. Die aufschiebende Wirkung nach § 86a Abs. 2 Nr. 2 SGG entfällt, wenn die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe mit Wirkung für die Vergangenheit und Zukunft aufgehoben wird. 2. Widerspruch und Anfechtungsklage wegen Erstattung der Leistung haben auch für die die Erstattung der Leistung voraussetzende Erstattung von Beiträgen nach § 335 Abs. 1 S. 1 SGB III aufschiebende Wirkung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 86a Abs. 1 Nr. 2 § 86a Abs. 1 Nr. 5 § 86b Abs. 1 Nr. 2 ; SGB III § 335 Abs. 1 S. 1 ;