LSG Baden-Württemberg - Beschluß vom 20.03.2006
L 8 AS 369/06 ER-B
Normen:
SGB II § 39 Nr. 1 ; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 ; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 4 § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 12.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AS 3867/06

Aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen Verwaltungsakte über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende

LSG Baden-Württemberg, Beschluß vom 20.03.2006 - Aktenzeichen L 8 AS 369/06 ER-B

DRsp Nr. 2006/27556

Aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen Verwaltungsakte über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende

1. Rückwirkend ab Erlass des mit dem Widerspruch angefochtenen Bescheides tritt die Wirkung der gerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs ein und endet in den Fällen, in denen Klage erhoben wird, erst mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Hauptsacheentscheidung.