BGH - Urteil vom 18.02.2020
KZR 17/17
Normen:
TKG § 47 Abs. 4; GWB § 1; GWB (2005) § 19 Abs. 1; GWB (2005) § 20 Abs. 1 Alt. 2; BGB § 134; BGB § 138;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 26.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 238/14
OLG Frankfurt/Main, vom 14.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 53/15

Aufteilung des Erlöses aus der Herausgabe von Telefonbüchern (hier: in den Jahren 2009 bis 2013); Kartellrechtswidrigkeit der Gesellschaftsverträge wegen einer unzulässigen Marktzugangsbeschränkung; Festlegung der Auflagenhöhe der Telefonbücher nach Bedarf unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte in Abstimmung mit dem Fachverlag

BGH, Urteil vom 18.02.2020 - Aktenzeichen KZR 17/17

DRsp Nr. 2020/6082

Aufteilung des Erlöses aus der Herausgabe von Telefonbüchern (hier: in den Jahren 2009 bis 2013); Kartellrechtswidrigkeit der Gesellschaftsverträge wegen einer unzulässigen Marktzugangsbeschränkung; Festlegung der Auflagenhöhe der Telefonbücher nach Bedarf unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte in Abstimmung mit dem Fachverlag

Ein Preismissbrauch scheidet mangels eines für eine Ware oder Dienstleistung an ein marktbeherrschendes Unternehmen gezahlten Preises aus, wenn der Bereitstellung der Teilnehmerdaten kein genauer erfassbarer Anteil an den Beitragsleistungen zugeordnet werden kann und es es dadurch an der erforderlichen tatsächlichen Grundlage für einen zur Ermittlung eines Preismissbrauchs vorzunehmenden Leistungsvergleich fehlt.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Februar 2017 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

TKG § 47 Abs. 4; GWB § 1; GWB (2005) § 19 Abs. 1; GWB (2005) § 20 Abs. 1 Alt. 2; BGB § 134; BGB § 138;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Aufteilung des Erlöses aus der Herausgabe von Telefonbüchern in den Jahren 2009 bis 2013.