LAG Brandenburg - Urteil vom 08.11.1996
5 Sa 454/96
Normen:
BAT-O §§ 42 70 ; BGB §§ 242 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 ; BRKG § 3 Abs. 5 ; TVG § 3 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
LAGE § 613a BGB Nr. 63
Vorinstanzen:
ArbG Potsdam - Urteil vom 25. April 1996 - 8 (4) (1) C 2106/94,

Aufwandsentschädigung: Voraussetzungen - Rückzahlungspflicht - Ausschlussfrist

LAG Brandenburg, Urteil vom 08.11.1996 - Aktenzeichen 5 Sa 454/96

DRsp Nr. 2002/16825

Aufwandsentschädigung: Voraussetzungen - Rückzahlungspflicht - Ausschlussfrist

»1. Voraussetzungen für die Gewährung einer pauschalen Aufwandsentschädigung an abgeordnete bzw. versetzte Arbeitnehmer aus den alten Bundesländern in die neuen Bundesländer nach den Richtlinien zur Gewährung von Personalkostenzuschüssen, deren Geltung einzelvertraglich vereinbart worden sind, ist die Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr zur Wohnung. Dabei richtet sich diese Unzumutbarkeit nach den Regelungen der Trennungsgeld-Verordnung, die eine Unzumutbarkeit dann annimmt, wenn bei der Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die benötigte Zeit für eine tägliche Rückkehr zur Wohnung für das Zurücklegen der Wegstrecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als drei Stunden beträgt. 2. Die Berechnung der Fahrzeit erfolgt hierbei fiktiv, d.h. es ist von der fahrplanmäßigen und nicht von der realen Fahrzeit auszugehen. 3. Es kann dahingestellt bleiben, ob durch die Verweisung in § 42 BAT-O auf die beamtenrechtlichen Vorschriften bei der Überzahlung von (pauschalen) Aufwandsentschädigungen die Ausschlussfrist des § 70 BAT-O Anwendung findet oder die Regelungen des § 3 Abs. 5 Bundesreisekostenesetzes greifen.