OVG Schleswig-Holstein - Urteil vom 15.02.2018
3 LB 19/15
Normen:
SGB § 109 S. 1; SGB VIII § 37 Abs. 2; SGB VIII § 89f;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 09.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 A 323/13

Aufwendung erstattungsfähiger Kosten bei von Jugendhilfeträgern erbrachten Beratungs- und Unterstützungsleistungen; Leistungserbringung von einer als kostenrechnenden Einheit ausgestalteten Abteilung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.02.2018 - Aktenzeichen 3 LB 19/15

DRsp Nr. 2018/10974

Aufwendung erstattungsfähiger Kosten bei von Jugendhilfeträgern erbrachten Beratungs- und Unterstützungsleistungen; Leistungserbringung von einer als kostenrechnenden Einheit ausgestalteten Abteilung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe

Sofern Beratungs- und Unterstützungsleistungen im Sinne von § 37 Abs. 2 SGB VIII durch Personal des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe erbracht werden, werden keine erstattungsfähigen Kosten im Sinne von § 89 f SGB VIII aufgewendet; es handelt sich insoweit um Verwaltungskosten im Sinne von § 109 Satz 1 SGB X. Dies gilt auch, wenn die Beratungs- und Unterstützungsleistungen von einer als kostenrechnenden Einheit ausgestalteten Abteilung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe erbracht werden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 15. Kammer, Einzelrichter - vom 9. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB § 109 S. 1;