BFH - Urteil vom 06.05.2010
VI R 25/09
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7a; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2, 3; EStG § 12 Nr. 1 S. 2; EStG § 19;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 25.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1478/07

Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) als Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit

BFH, Urteil vom 06.05.2010 - Aktenzeichen VI R 25/09

DRsp Nr. 2010/12576

Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) als Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit

Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV (sog. Statusfeststellungsverfahren) sind durch das Arbeitsverhältnis veranlasst und deshalb als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7a; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2, 3; EStG § 12 Nr. 1 S. 2; EStG § 19;

Gründe

I.

Streitig ist, ob Aufwendungen des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) für betriebswirtschaftliche Beratungsleistungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.