BFH - Urteil vom 29.03.2012
VI R 21/11
Normen:
FGO § 96 Abs. 1; FGO § 76; SGB V § 33 Abs. 1; EStDV § 84; EStG § 33;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 17.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 425/09

Aufwendungen zur Beseitigung unzumutbarer Beeinträchtigungen bzw. für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung; Außergewöhnlichkeit von Aufwendungen bei einem Baumangel; Abzug von durch unabwendbare Ereignisse veranlassten Aufwendungen; Aufwendungen zur Beseitigung unzumutbarer Beeinträchtigungen bzw. für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung

BFH, Urteil vom 29.03.2012 - Aktenzeichen VI R 21/11

DRsp Nr. 2012/10796

Aufwendungen zur Beseitigung unzumutbarer Beeinträchtigungen bzw. für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung; Außergewöhnlichkeit von Aufwendungen bei einem Baumangel; Abzug von durch unabwendbare Ereignisse veranlassten Aufwendungen; Aufwendungen zur Beseitigung unzumutbarer Beeinträchtigungen bzw. für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung

1. Aufwendungen zur Beseitigung unzumutbarer Beeinträchtigungen, die von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs ausgehen, können aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig i.S. des § 33 Abs. 2 EStG entstehen.2. Die Unzumutbarkeit ist anhand objektiver Kriterien zu bestimmen. Handelt es sich um Geruchsbelästigungen, ist das Überschreiten von objektiv feststellbaren Geruchsschwellen erforderlich.3. Ein die Außergewöhnlichkeit von Aufwendungen ausschließender Baumangel liegt auch dann nicht vor, wenn der Einsatz mittlerweile verbotener schadstoffhaltiger Materialien noch zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes erlaubt war und das Gebäude später veräußert wird.