LAG Düsseldorf - Urteil vom 30.04.1990
16 Sa 207/90
Normen:
AWbG NRW § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DB 1990, 1926
LAGE § 7 AWbG NW Nr. 6
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 13.12.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 954/89

Aus- und Weiterbildung: Bildungsurlaub nach AWbG NRW

LAG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.1990 - Aktenzeichen 16 Sa 207/90

DRsp Nr. 2002/8956

Aus- und Weiterbildung: Bildungsurlaub nach AWbG NRW

1. Eine berufliche Weiterbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 AWbG NW liegt nur vor, wenn zwischen der betreffenden beruflichen Weiterbildungsmaßnahme und der derzeitigen und/oder künftigen beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers ein "hinreichend greifbarer Bezug" besteht (im Anschluss an LAG Hamm, Urteil vom 01.02.1990 - 4 Sa 1014/ 89 - BB 1990, 1975 - Teilnahme einer Krankenschwester an einer fünftägigen Veranstaltung "Italienisch Intensiv für Anfänger"). An diesem Bezug fehlt es im Fall der Teilnahme einer Mitarbeiterin eines Krankenhauslabors an einem zweiwöchigen Sprachkurs für Spanisch. 2. Ein Seminar, das der politischen Weiterbildung dienen soll, setzt voraus, daß dieser Themenbereich der Veranstaltung auch von Umfang her das Gepräge gibt. Ist der Anteil der politischen Weiterbildung auf etwa 1/3 des Gesamtprogramms beschränkt und handelt es sich bei dem verbleibenden Teil der Veranstaltung für den betreffenden Arbeitnehmer auch nicht um berufliche Weiterbildung, sind die gesetzlichen Zielvorgaben des § 1 Abs. 2 AWbG NW (berufliche und politische Weiterbildung sowie deren Verbindung) insgesamt nicht erfüllt.

Normenkette:

AWbG NRW § 1 Abs. 2 ;

Hinweise:

Siehe hierzu die bestätigende Entscheidung des BAG vom 24.08.1993 - 9 AZR 315/90 -.

Vorinstanz: ArbG Mönchengladbach, vom 13.12.1989 - Vorinstanzaktenzeichen