LAG Düsseldorf - Urteil vom 01.12.1995
17 (5) Sa 1171/95
Normen:
AWbG NRW § 1 Abs. 1, Abs. 2 § 7 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EzBAT § 52 BAT Bildungsurlaub NW Nr. 21
LAGE § 7 AWbG NW Nr. 26
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 18.08.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 4584/95

Aus- und Weiterbildung: PC-Praxis für Einsteiger (Windows)

LAG Düsseldorf, Urteil vom 01.12.1995 - Aktenzeichen 17 (5) Sa 1171/95

DRsp Nr. 2002/8640

Aus- und Weiterbildung: "PC-Praxis für Einsteiger (Windows)"

1. Die für die Entgeltfortzahlung nach dem AWbG NRW maßgebliche Freistellungserklärung (ständige Rechtsprechung des BAG, etwa Urteil vom 19.10.1993 - 9 AZR 476/91 = AP Nr. 10 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW - DRsp-ROM Nr. 2000/1183 -) hat der Arbeitgeber nicht abgegeben, wenn er zunächst die Freistellung verweigert und erst nach dem der Klage stattgebenden Urteil erster Instanz dem Arbeitnehmer folgendes anbietet: "Wir werden Sie vom Dienst freistellen, aber gegen das Urteil in die Berufung gehen und bei eventuellem Obsiegen den unter Vorbehalt genehmigten Weiterbildungsurlaub von Ihrem Jahresurlaub wieder in Abzug bringen". 2. Die Teilnahme an einem Kurs "PC-Praxis für Einsteiger (Windows)" dient nicht i.S. von § 1 Abs. 2 AWbG NRW der beruflichen Weiterbildung einer Krankenpflegehelferin.

Normenkette: