LAG Hamm - Urteil vom 13.09.1996
15 Sa 2186/94
Normen:
AWbG NRW §§ 1, 7 ;
Fundstellen:
NZA-RR 1997, 464
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 19.10.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 634/90

Aus- und Weiterbildung: Rhetorik-Kurs für CNC-Maschinenführer

LAG Hamm, Urteil vom 13.09.1996 - Aktenzeichen 15 Sa 2186/94

DRsp Nr. 2001/5832

Aus- und Weiterbildung: Rhetorik-Kurs für CNC-Maschinenführer

Die Teilnahme eines CNC-Maschinenführers an einem Rhetorik-Kurs dient nicht der beruflichen Weiterbildung im Sinne des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes NRW.

Normenkette:

AWbG NRW §§ 1, 7 ;

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlung der Vergütung für die Zeit der Teilnahme an einem Seminar unter Berufung auf das Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz NRW (i.F. AWbG).

Der Kläger war von Januar 1988 bis zum 31.07.1990 bei der Beklagten als Maschinenführer an einer CNC-Maschine beschäftigt und erhielt zuletzt einen Akkorddurchschnittslohn von 25,-- DM brutto pro Stunde. Am 22.08.1988 begann er an der Städtischen Kollegschule S. eine vierjährige Ausbildung zum CNC-Techniker, die er im Juli 1991 erfolgreich abschloß.

Mit Schreiben vom 31.01.1990 beantragte der Kläger Freistellung zwecks Teilnahme an einer Bildungsveranstaltung mit dem Titel "Rhetorik", die von der Volkshochschule B. in der Zeit vom 23.04. - 27.04.1990 durchgeführt wurde. In der Ausschreibung dieser Maßnahme heißt es unter anderem: