BAG - Urteil vom 02.12.1997
9 AZR 584/96
Normen:
AWbG NRW § 2 Abs. 4 §§ 7 9 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 10.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 232/96
ArbG Wuppertal, vom 07.11.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 3511/95

Aus- und Weiterbildung: Voraussetzungen nach dem AWbG NRW - Jedermann-Zugänglichkeit

BAG, Urteil vom 02.12.1997 - Aktenzeichen 9 AZR 584/96

DRsp Nr. 2002/7558

Aus- und Weiterbildung: Voraussetzungen nach dem AWbG NRW - "Jedermann"-Zugänglichkeit

1. "Für jedermann zugänglich" ist eine Bildungsveranstaltung dann, wenn sie den nach § 2 AWbG anspruchsberechtigten Arbeitnehmern offen steht. Richtet sich die Veranstaltung nur an Gewerkschaftsmitglieder, ist sie nicht für jedermann zugänglich. 2. Die unterschiedliche Behandlung von Mitgliedern der die Veranstaltung durchführenden Industriegewerkschaft und Nichtmitgliedern ist sachlich gefertigt. Denjenigen, die nach der Satzung verpflichtet sind, einen bestimmten Prozentteil ihres Arbeitseinkommens als Mitgliedsbeitrag abzuführen, steht im Verhältnis zu den Nichtmitgliedern ein geringerer Teil ihres Einkommens zur freien Verfügung. Schon deshalb können Nichtmitglieder nicht die für beitragszahlende Mitglieder bestehenden Vergünstigungen erwarten. Das gilt im Grundsatz auch für die Mitglieder anderer Gewerkschaften. Unerheblich ist dabei, ob je nach Satzungslage innerhalb eines Dachverbandes eine gegenseitige Anerkennung stattfindet.

Normenkette:

AWbG NRW § 2 Abs. 4 §§ 7 9 Satz 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen (AWbG NRW).