LAG Berlin-Brandenburg, vom 17.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 165/18
ArbG Berlin, vom 18.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 65 Ca 80682/17
Ausbauarbeiten an Rohrleitungen als sonstige bauliche Leistung i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV 2011Verfassungsmäßigkeit des § 7 SokaSiG
BAG, Urteil vom 18.12.2019 - Aktenzeichen 10 AZR 424/18
DRsp Nr. 2020/4237
Ausbauarbeiten an Rohrleitungen als sonstige bauliche Leistung i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV 2011Verfassungsmäßigkeit des § 7 SokaSiG
Orientierungssätze:1. Bei der Installation eines Leckwarnsystems an einer bereits fertig verlegten Kunststoffmantelrohrleitung handelt es sich nicht um Rohrleitungsbauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV (Rn. 17 ff.).2. Die in § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 VTV genannten Betriebe des Ausbaugewerbes erbringen auch dann "nach ihrer betrieblichen Einrichtung bauliche Leistungen" iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV, wenn sie ausschließlich Werkstoffe, Arbeitsmittel und -methoden ihres Gewerbezweigs verwenden (Rn. 39 ff.).3. Der Senat hält die rückwirkende Erstreckung der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe durch § 7 SokaSiG für verfassungsrechtlich unbedenklich (Rn. 71 ff.).
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