BAG - Urteil vom 16.12.1976
3 AZR 556/75
Normen:
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Krankenschwestern, Krankenpfleger und Kinderkrankenschwestern (vom 2. August 1966 - BGBl. I, 462); BBiG § 2 Abs. 1 § 6 Abs. 1 Nr. 3 § 107 ; BGB §§ 249 286 611 677 683 684 814 818 Abs. 1 ; GG Art. 30 Art. 70 ; KrankenpflegeG (in der Fassung vom 20. September 1965 BGBl. I, 1443) §§ 9 11 ; SchVOG Baden-Württemberg § 2 ; TVG § 1 ; ZPO § 561 ;
Fundstellen:
BAGE 28, 269
AP Nr. 3 zu § 611 BGB Ausbildungsverhältnis
DB 1977, 1418
EzA § 611 BGB Ausbildungsverhältnis Nr. 7
EzB BBiG § 2 Nr. 6
EzB BBiG § 6 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 1
EzB BGB § 611 Ausbildungsverhältnis Nr. 10
EzB BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers Nr. 7
RdA 1978, 220
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.07.1975 - 1 Sa 10/75, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Ausbildungsverhältnis: Ausgestaltung der schulischen Ausbildung für Krankenpfleger

BAG, Urteil vom 16.12.1976 - Aktenzeichen 3 AZR 556/75

DRsp Nr. 2007/24604

Ausbildungsverhältnis: Ausgestaltung der schulischen Ausbildung für Krankenpfleger

»1. Nach Bundesrecht und dem Recht des Landes Baden-Württemberg ist keine überwiegend schulische Ausgestaltung der Ausbildung für den Bereich des Krankenpflegers und der Krankenschwester vorgeschrieben. Deshalb kann eine solche Ausbildung im betrieblichen Rahmen auf arbeitsrechtlicher Grundlage geschehen. 2. Wenn Lernpfleger und Lernschwestern an einer Krankenpflegeschule sowohl theoretisch wie praktisch ausgebildet werden und dabei die praktische Ausbildung überwiegt, findet auf das Ausbildungsverhältnis § 6 Abs. 1 Nr. 3 BBiG Anwendung; dieser verpflichtet den Ausbildungsträger, dem Lernpfleger bzw. der Lernschwester kostenlos die Bücher zur Verfügung zu stellen, die für die Ausbildung notwendig sind. 3. Entspricht der Ausbildungsträger dieser Pflicht aus § 6 Abs. 1 Nr. 3 BBiG nicht, so kann der Auszubildende die Bücher selbst kaufen und Ersatz der dafür gemachten Ausgaben vom Ausbildungsträger verlangen, und zwar Zug um Zug gegen Übereignung der angeschafften Bücher an den Ausbildungsträger.«

Normenkette:

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Krankenschwestern, Krankenpfleger und Kinderkrankenschwestern (vom 2. August 1966 - BGBl. I, 462); BBiG § 2 Abs. 1 § 6 Abs. 1 Nr. 3 § 107 ; BGB §§ 249 286 611 677 683 684 814 818 Abs. 1 ; GG Art. 30 Art. 70 ;