LAG Düsseldorf, vom 26.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 871/17
ArbG Düsseldorf, vom 14.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1750/17
Ausfüllung eines tariflichen Tätigkeitsbeispiels als Regelfall für die EingruppierungTarifliche Systematik zwischen Richtbeispiel und allgemeinem TätigkeitsmerkmalTarifliche Systematik bei Aufzählung desselben Tätigkeitsmerkmals in mehreren EntgeltgruppenAnnahmeverzug des Arbeitgebers bei wörtlichem Leistungsangebot des ArbeitnehmersFachlicher und sachlicher Geltungsbereich einer Allgemeinverbindlichkeit eines branchenbezogenen Entgelttarifvertrages
BAG, Urteil vom 12.06.2019 - Aktenzeichen 4 AZR 363/18
DRsp Nr. 2019/14599
Ausfüllung eines tariflichen Tätigkeitsbeispiels als Regelfall für die EingruppierungTarifliche Systematik zwischen Richtbeispiel und allgemeinem TätigkeitsmerkmalTarifliche Systematik bei Aufzählung desselben Tätigkeitsmerkmals in mehreren EntgeltgruppenAnnahmeverzug des Arbeitgebers bei wörtlichem Leistungsangebot des ArbeitnehmersFachlicher und sachlicher Geltungsbereich einer Allgemeinverbindlichkeit eines branchenbezogenen Entgelttarifvertrages
Die Anforderungen an ein tarifliches Tätigkeitsmerkmal sind regelmäßig dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer eine Tätigkeit auszuüben hat, die einem im Tarifvertrag genannten Tätigkeitsbeispiel entspricht. Wird ein Tätigkeitsbeispiel in mehr als einer Entgeltgruppe aufgeführt, haben die Tarifvertragsparteien damit regelmäßig zum Ausdruck gebracht, dass zumindest eine Eingruppierung in die niedrigste der in Betracht kommenden Entgeltgruppen erfolgen soll, ohne dass es eines Rückgriffs auf das allgemeine Tätigkeitsmerkmal bedarf. Das gilt jedenfalls dann, wenn die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der höheren Entgeltgruppen gegenüber der niedrigsten Entgeltgruppe weiter gehende Anforderungen enthalten.Orientierungssätze:
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