BAG - Urteil vom 16.05.2013
6 AZR 619/11
Normen:
Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw in den Fassungen der Änderungstarifverträge Nr. 2 vom 4. Dezember 2007 und Nr. 3 vom 10. Dezember 2010) § 1 Abs. 1; Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw in den Fassungen der Änderungstarifverträge Nr. 2 vom 4. Dezember 2007 und Nr. 3 vom 10. Dezember 2010) § 6; Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw in den Fassungen der Änderungstarifverträge Nr. 2 vom 4. Dezember 2007 und Nr. 3 vom 10. Dezember 2010) § 7 Abschnitt A Abs. 1; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst im Bereich des Bundes (TVöD -BT-V [Bund] seit seiner Neufassung durch den Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 12. September 2008 (TVöD [Bund])§ 46 Nr. 4 Abs. 1; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst im Bereich des Bundes (TVöD -BT-V [Bund] seit seiner Neufassung durch den Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 12. September 2008 (TVöD [Bund])§ 46 Nr. 4 Abs. 3; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst im Bereich des Bundes (TVöD -BT-V [Bund] seit seiner Neufassung durch den Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 12. September 2008 (TVöD [Bund])§ 46 Nr. 4 Abs. 3b; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst im Bereich des Bundes (TVöD -BT-V [Bund] seit seiner Neufassung durch den Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 12. September 2008 (TVöD [Bund])§ 46 Nr. 4 Abs. 3c; GG Art. 3 Abs. 1; Richtlinie 2003/88/EG Art. 2; Richtlinie 2003/88/EG Art. 22 Abs. 1 S. 1 Buchst. a, b; ArbZG § 7 Abs. 2a; BGB § 612a; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 258; ZPO § 260; ZPO § 286 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AP TVUmBw § 7 Nr. 1
EzA-SD 2013, 17
NZA-RR 2014, 13
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 19.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 439/10
ArbG Emden - 2 Ca 435/09 - 04.02.2010,

Ausgleich von Einkommensminderungen auf Grund Verringerung der tariflichen Arbeitszeit

BAG, Urteil vom 16.05.2013 - Aktenzeichen 6 AZR 619/11

DRsp Nr. 2013/15893

Ausgleich von Einkommensminderungen auf Grund Verringerung der tariflichen Arbeitszeit

Orientierungssätze: 1. Die Einkommenssicherungszulage nach § 7 Abschnitt A Abs. 1 TV UmBw soll den Lebensstandard der Arbeitnehmer erhalten, die von Verdiensteinbußen aufgrund von Organisationsmaßnahmen des Arbeitgebers betroffen sind. 2. Im Fall einer tariflichen Verringerung der Arbeitszeit, die durch das Einverständnis eines im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung im Wachdienst tätigen Arbeitnehmers mit einer vom Arbeitgeber angestrebten fortdauernden längeren Arbeitszeit vermieden werden könnte (sog. Opt-out nach § 46 Nr. 4 Abs. 3b TVöD -BT-V [Bund]), nimmt der Arbeitnehmer bewusst und selbstbestimmt Einkommenseinbußen in Kauf. Sie sind vom Arbeitgeber, der keine für sie ursächliche Organisationsentscheidung getroffen hat, nicht auszugleichen. 3. Selbst wenn eine von § 46 Nr. 4 Abs. 3b TVöD -BT-V (Bund) ermöglichte Dienstplangestaltung das Arbeitszeitgesetz und die Vorgaben der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG verletzt, ergibt sich aus der arbeitszeitrechtlichen Behandlung nichts für die Höhe der zu zahlenden Vergütung. Das Arbeitszeitrecht sieht bei Verstößen gegen seine Regelungen keine finanziellen (Primär-)Ansprüche vor. Es betrifft nur den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz, der durch Ausgleichsruhezeiten gewährleistet wird.