VG Stuttgart - Beschluss vom 30.07.2020
11 K 1730/20
Normen:
SGB IX § 154 Abs. 1; SGB IX § 157 Abs. 2; SGB IX § 160 Abs. 1; SGB IX § 160 Abs. 2; SGB IX § 160 Abs. 4; VwGO § 188;

Ausgleichsabgabe; Pflichtarbeitsplatzzahl; Berechnung; Monatsbezogenheit

VG Stuttgart, Beschluss vom 30.07.2020 - Aktenzeichen 11 K 1730/20

DRsp Nr. 2021/8122

Ausgleichsabgabe; Pflichtarbeitsplatzzahl; Berechnung; Monatsbezogenheit

1. Zur Berechnung der Ausgleichsabgabe nach § 160 SGB IX. 2. Die Ausgleichsabgabe ist monatsbezogen zu berechnen (Monatsbezogenheit der Aus-gleichsabgabe). Dabei möglicherweise entstehende numerische Abweichungen sind gerade aufgrund der im Gesetz angelegten Monatsbezogenheit in Kauf zu nehmen. 3. Rechtsstreitigkeiten über Grund und Höhe der Ausgleichsabgabe sind solche aus dem Sachgebiet der Schwerbehindertenfürsorge i.S.v. § 188 Satz 1 VwGO und mithin gemäß Satz 2 dieser Vorschrift gerichtskostenfrei.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.

Normenkette:

SGB IX § 154 Abs. 1; SGB IX § 157 Abs. 2; SGB IX § 160 Abs. 1; SGB IX § 160 Abs. 2; SGB IX § 160 Abs. 4; VwGO § 188;

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich in der Hauptsache gegen die Zahlung der Schwerbehindertenausgleichsabgabe nach dem SGB IX für das Jahr 2018.