BGH - Urteil vom 24.10.2017
X ZR 64/16
Normen:
FluggastrechteVO Art. 2 Buchst. b; FluggastrechteVO Art. 5 Abs. 1 Buchst. c; FluggastrechteVO Art. 7 Abs. 1 Buchst. b; VO Nr. 2111/2005/EG Art. 11; BGB § 280 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2018, 1249
VersR 2018, 508
Vorinstanzen:
AG Berlin-Wedding, vom 17.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 17 C 642/14
LG Berlin, vom 19.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 52 S 96/15

Ausgleichsanspruch des Fluggastes nach Art. 7 Fluggastrechteverordnung (FluggastrechteVO) im Fall des Code-Sharing; Unterrichtung des Fluggastes über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens durch das vertragliche Luftfahrtunternehmen; Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen

BGH, Urteil vom 24.10.2017 - Aktenzeichen X ZR 64/16

DRsp Nr. 2018/2240

Ausgleichsanspruch des Fluggastes nach Art. 7 Fluggastrechteverordnung (FluggastrechteVO) im Fall des Code-Sharing; Unterrichtung des Fluggastes über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens durch das vertragliche Luftfahrtunternehmen; Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen

Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 Art. 11 BGB § 280 Abs. 1 a) Der Ausgleichsanspruch nach Art. 7 FluggastrechteVO richtet sich im Fall des Code-Sharing nur gegen dasjenige Luftfahrtunternehmen, das den Flug tatsächlich durchführt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Verpflichtung nach Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 ordnungsgemäß erfüllt worden ist, die Fluggäste über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens zu unterrichten.b) Macht der Fluggast den Ausgleichsanspruch gegenüber dem vertraglichen Luftfahrtunternehmen geltend, das den Flug nicht durchgeführt hat, ist dieses verpflichtet, den Fluggast über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens zu unterrichten. Verletzt das Luftfahrtunternehmen diese vertragliche Nebenpflicht, hat es dem Fluggast den Schaden zu ersetzen, der ihm durch die erfolglose Weiterverfolgung des Ausgleichsanspruchs gegenüber dem vermeintlichen Schuldner entsteht.

Tenor