FG Köln - Urteil vom 03.06.2004
15 K 802/03
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; LStDV § 2 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 1129
EFG 2004, 1522

Ausgleichsbetrag des Arbeitgebers bei Umstellung der Zusatzversorgung kein steuerpflichtiger Arbeitslohn

FG Köln, Urteil vom 03.06.2004 - Aktenzeichen 15 K 802/03

DRsp Nr. 2004/12241

Ausgleichsbetrag des Arbeitgebers bei Umstellung der Zusatzversorgung kein steuerpflichtiger Arbeitslohn

Die Zahlung von Ausgleichsbeträgen, die der Schließung von Deckungslücken - bedingt durch die Systemumstellung im Bereich der betrieblichen Altersversorgung vom Umlage-Abschnittsdeckungsverfahren zur kapitalgedeckten Beitragsfinanzierung - dienen, stellt bei den Arbeitnehmern keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; LStDV § 2 Abs. 2 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Zahlung von Ausgleichsbeiträgen, die der Schließung von Deckungslücken - bedingt durch die Systemumstellung im Bereich der betrieblichen Altersversorgung vom Umlage-Abschnittsdeckungsverfahren zur kapitalgedeckten Beitragsfinanzierung - dienen, bei den Arbeitnehmern Arbeitslohn i.S. von § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG darstellt.

Die Klägerin ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie hat die Aufgabe, den nichtbeamteten Arbeitnehmern aus dem Bereich ... eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach den für Angestellte im öffentlichen Dienst geltenden Grundsätzen zu gewähren. Beteiligte der Klägerin sind .... Auch die Klägerin selbst beschäftigt Arbeitnehmer, die bei ihr versichert sind.