LAG Hamm - Urteil vom 22.04.2005
7 Sa 2220/04
Normen:
HGB § 74 § 74b § 75d ; BGB § 133 § 157 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 18.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 (4) Ca 2474/03

Ausgleichsklausel bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nachvertragliches Wettbewerbsverbot

LAG Hamm, Urteil vom 22.04.2005 - Aktenzeichen 7 Sa 2220/04

DRsp Nr. 2005/12502

Ausgleichsklausel bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nachvertragliches Wettbewerbsverbot

»Verzichtet ein Arbeitnehmer mit einer Ausgleichsklausel auch auf finanzielle Ansprüche aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, so liegt hierin grundsätzlich der Verzicht auf die Karenzentschädigung aus einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot. Da mit dieser Erklärung das Wettbewerbsverbot nicht insgesamt aufgehoben wird, würde eine derartig einseitige Auslegung zu einem widersprüchlichen Ergebnis, nämlich zu einem entschädigungslosen Wettbewerbsverbot führen. Eine interessengerechte Auslegung dieser Ausgleichsklausel führt deshalb zu der Feststellung, dass das nachvertragliche Wettbewerbsverbot umfassend fortbesteht (Orientierungssatz 2 der Richterinnen und Richter des BAG zum Urteil v. 31.07.2002 - 10 AZR 558/01 -, AP Nr. 48 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel).«

Normenkette:

HGB § 74 § 74b § 75d ; BGB § 133 § 157 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch für den Zeitraum Februar 2003 bis Juni 2004 eine monatliche Karenzentschädigung i. H. v. 2.087,78 EUR zu zahlen.