LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 21.09.2017
4 Sa 303/17
Normen:
BGB § 145; BGB § 151 S. 1; BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 08.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 615/17

Aushang am Schwarzen Brett als Gesamtzusage des ArbeitgebersBeachtung des Transparenzgebots für den Fall des Vorbehalts oder Widerrufs des in der Gesamtzusage enthaltenen Angebots

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.09.2017 - Aktenzeichen 4 Sa 303/17

DRsp Nr. 2019/11956

Aushang am "Schwarzen Brett" als Gesamtzusage des Arbeitgebers Beachtung des Transparenzgebots für den Fall des Vorbehalts oder Widerrufs des in der Gesamtzusage enthaltenen Angebots

1. Ein Dokument "Global Policy Anniversaries at V.", das im Betrieb am Schwarzen Brett aushängt, ist eine an alle Mitarbeiter gerichtete Gesamtzusage, die jederzeit von den Beschäftigten gem. § 151 BGB angenommen werden kann und damit Inhalt des Arbeitsvertrages wird. 2. Zur Beachtung des Transparenzgebots in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehört, dass der Verwender, d.h. der Arbeitgeber, einen Änderungs- oder Widerrufsvorbehalt in einer Gesamtzusage gegenüber den Arbeitnehmern unmissverständlich deutlich machen muss, wenn er sich den Widerruf der zugesagten Jubiläumszuwendung vorbehalten oder eine vertragliche Bindung von vornherein verhindern will.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 08.06.2017 - 1 Ca 615/17 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 2.698,00 EUR brutto abzüglich 100,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 2.598,00 EUR seit dem 30.03.2017 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits (beide Rechtszüge).

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 145; BGB § 151 S. 1; BGB § 305 Abs. 1 S. 1;