LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 21.09.2017
4 Sa 305/16
Normen:
BGB § 151 S. 1; BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 13.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1284/16

Aushang am Schwarzen Brett als Gesamtzusage des ArbeitgebersGesamtzusage des Arbeitgebers als allgemeine GeschäftsbedingungBeachtung des Transparenzgebots für den Fall des Vorbehalts oder Widerrufs des in der Gesamtzusage enthaltenen Angebots

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.09.2017 - Aktenzeichen 4 Sa 305/16

DRsp Nr. 2019/11876

Aushang am "Schwarzen Brett" als Gesamtzusage des Arbeitgebers Gesamtzusage des Arbeitgebers als allgemeine Geschäftsbedingung Beachtung des Transparenzgebots für den Fall des Vorbehalts oder Widerrufs des in der Gesamtzusage enthaltenen Angebots

1. Ein Dokument, das als "Global policy Anniversaries at V." im Betrieb am Schwarzen Brett aushängt, ist eine an die Beschäftigten gerichtete Gesamtzusage, die jederzeit von den Beschäftigten gem. § 151 S. 1 BGB angenommen werden kann und dann Inhalt des Arbeitsvertrages wird. 2. Bei einer Gesamtzusage handelt es sich um ein an eine Vielzahl von Arbeitnehmern gerichtetes Vertragsangebot nach den § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB und damit um eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne der §§ 305 ff. BGB. Ähnlich wie bei Freiwilligkeitsvorbehalten zur Verhinderung der betrieblichen Übung ist daher auch bei einer Gesamtzusage als allgemeine Geschäftsbedingung auf Eindeutigkeit und Transparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB zu achten.