LAG München - Urteil vom 29.09.2017
7 Sa 576/16
Normen:
BetrAVG a.F. § 2 Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 22.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 14357/15

Auskunft über eine zu erwartende Betriebsrente (Leistungsausweis) als WissenserklärungKein Vertragsabschluss durch Nutzung eines Softwaretools zur Beantragung von VersorgungsleistungenKein konkludentes Zustandekommen eines Vertrages ohne Annahmeerklärung bei komplexen VertragsvorbereitungshandlungenKeine rechtsgestaltende Wirkung einer Entgeltabrechnung

LAG München, Urteil vom 29.09.2017 - Aktenzeichen 7 Sa 576/16

DRsp Nr. 2019/10745

Auskunft über eine zu erwartende Betriebsrente (Leistungsausweis) als Wissenserklärung Kein Vertragsabschluss durch Nutzung eines Softwaretools zur Beantragung von Versorgungsleistungen Kein konkludentes Zustandekommen eines Vertrages ohne Annahmeerklärung bei komplexen Vertragsvorbereitungshandlungen Keine rechtsgestaltende Wirkung einer Entgeltabrechnung

Leistungsausweise sind reine Wissenserklärungen ohne eigenständige rechtliche Bedeutung. Auch wenn entsprechende Gehaltsabhebungen erfolgt sind, ersetzt dies nicht eine Vereinbarung über einen bestimmten Tarif, der zudem eine Gesundheitsprüfung voraussetzt, die der Kläger verweigert hat. (Rn. 45 und 39)

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 22.06.2016 - 5 Ca 14357/15 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG a.F. § 2 Abs. 6;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe einer dem Kläger zustehenden betrieblichen Altersversorgung wegen Berufsunfähigkeit.

Der Kläger ist ein ehemaliger Arbeitnehmer der D. GmbH, der Streitverkündeten zu 2), die dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten ist.

Bei der Streitverkündeten zu 2) existiert eine "Ablösende Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Absicherung und Altersversorgung" mit Datum 01.10.2007 (Bl. 123-129 d. A.).

1. 2. 3. 4. 1. 2. 3.