Die Klägerin ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Der Beklagte unterhielt von Juni 1981 bis zum 15. September 1984 einen Betrieb, dessen Tätigkeit nach seinem Vortrag ausschließlich darauf gerichtet war, einen Grader (Motorstraßenhobel), ein sogenanntes Allzweckgerät (Bulldog mit Heckbagger) und einen Lkw für Baufirmen mit Personen zu vermieten. Der Betrieb war mit dem Gewerbezweig "Maschinenverleih mit Personal für Bagger-, Grader- und Erdarbeiten" Mitglied der Tiefbau-Berufsgenossenschaft.
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