BAG - Urteil vom 04.10.1989
4 AZR 396/89
Normen:
ArbGG § 61 ; Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich und die Zusatzversorgung im Baugewerbe vom 19.12.1983 § 13; TVG § 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 9 zu § 61 ArbGG 1979
BAGE 63, 91
DuD 1991, 654
EzA § 61 ArbGG 1979 Nr. 16
NJW 1990, 1008
SAE 1991, 75
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/M. - 14/5 Sa 868/85 - 13.03.89,
ArbG Wiesbaden, vom 26.06.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 430/85

Auskunftsanspruch - Fortgeltung - Umwandlung

BAG, Urteil vom 04.10.1989 - Aktenzeichen 4 AZR 396/89

DRsp Nr. 2001/5173

Auskunftsanspruch - Fortgeltung - Umwandlung

Der Auskunftsanspruch geht nach Ablauf einer in einem nur vorläufig vollstreckbaren Urteil festgesetzten Frist nicht unter und wandelt sich auch nicht in den gleichzeitig vorläufig vollstreckbar festgesetzten Entschädigungsanspruch um. Bei Rücknahme des Auskunftsanspruchs in der Berufungsinstanz entfällt daher der Anspruch auf Zahlung der Entschädigung und es könnte nur der Beitragsanspruch geltend gemacht werden.

Normenkette:

ArbGG § 61 ; Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich und die Zusatzversorgung im Baugewerbe vom 19.12.1983 § 13; TVG § 1 ;

Tatbestand

Die Klägerin ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Der Beklagte unterhielt von Juni 1981 bis zum 15. September 1984 einen Betrieb, dessen Tätigkeit nach seinem Vortrag ausschließlich darauf gerichtet war, einen Grader (Motorstraßenhobel), ein sogenanntes Allzweckgerät (Bulldog mit Heckbagger) und einen Lkw für Baufirmen mit Personen zu vermieten. Der Betrieb war mit dem Gewerbezweig "Maschinenverleih mit Personal für Bagger-, Grader- und Erdarbeiten" Mitglied der Tiefbau-Berufsgenossenschaft.