BAG - Beschluss vom 25.04.2017
1 ABR 62/14
Normen:
ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 4; ArbGG § 9 Abs. 1; ArbGG § 78; ArbGG § 83 Abs. 3; ArbGG § 97 Abs. 1; ArbGG § 97 Abs. 5; ArbGG § 112; AÜG § 3 Abs. 1 Nr. 3; AÜG § 3a Abs. 2; AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 13; ZPO § 150; ZPO § 250; ZPO § 252; UmwG § 3 Abs. 1 Nr. 4; UmwG § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 S. 1; UmwG §§ 99 ff.; Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt Art. 93 Nr. 3;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 97 Nr. 23
ArbRB 2017, 304
BAGE 159, 38
EzA ArbGG 1979 § 97 Nr. 17
NZA 2018, 61
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 04.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 TaBV 91/14
ArbG Frankfurt/Main, vom 11.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 532/13

Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers gegen seinen EntleiherKeine Aussetzung eines Rechtsstreits des Leiharbeitnehmers gegen den Entleiher auf AuskunftserteilungKeine Vermittlung der Antragsbefugnis für den Leiharbeitnehmer durch einen Aussetzungsbeschluss des Gerichts

BAG, Beschluss vom 25.04.2017 - Aktenzeichen 1 ABR 62/14

DRsp Nr. 2017/9859

Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers gegen seinen Entleiher Keine Aussetzung eines Rechtsstreits des Leiharbeitnehmers gegen den Entleiher auf Auskunftserteilung Keine Vermittlung der Antragsbefugnis für den Leiharbeitnehmer durch einen Aussetzungsbeschluss des Gerichts

Ein Rechtsstreit, mit dem ein Leiharbeitnehmer seinen Entleiher auf Auskunftserteilung nach § 13 AÜG in Anspruch nimmt, kann nicht nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG ausgesetzt werden. Eine gleichwohl erfolgte Aussetzung vermag keine Antragsbefugnis iSd. Vorschrift zu vermitteln. Orientierungssätze: 1. Nimmt ein Leiharbeitnehmer seinen Entleiher auf Auskunftserteilung nach § 13 AÜG in Anspruch, kann ein solcher Rechtsstreit nicht nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG ausgesetzt werden. Wird der Rechtsstreit dennoch ausgesetzt, vermittelt der Aussetzungsbeschluss dem Leiharbeitnehmer keine Antragsbefugnis nach § 97 Abs. 5 Satz 2 ArbGG. 2. Lässt sich auch im Wege der Auslegung nicht zuverlässig feststellen, welche Vorfrage das aussetzende Gericht für entscheidungserheblich gehalten hat, vermittelt der Aussetzungsbeschluss keine Antragsbefugnis iSd. § 97 Abs. 5 Satz 2 ArbGG. Das Gleiche gilt, wenn die Entscheidung des ausgesetzten Rechtsstreits offensichtlich nicht von der in einem Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4, § 97 ArbGG zu klärenden rechtlichen Eigenschaft der Tarifzuständigkeit oder Tariffähigkeit abhängt.