LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 04.09.2014
9 TaBV 91/14
Normen:
TVG § 1; AÜG;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 11.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 532/13

Tarifzuständigkeit der DGB-Mitgliedgewerkschaften der Tarifgemeinschaft Zeitarbeit zum Abschluss von Änderungstarifverträgen

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.09.2014 - Aktenzeichen 9 TaBV 91/14

DRsp Nr. 2015/15776

Tarifzuständigkeit der DGB-Mitgliedgewerkschaften der Tarifgemeinschaft Zeitarbeit zum Abschluss von Änderungstarifverträgen

Von den DGB-Mitgliedsgewerkschaften der Tarifgemeinschaft Zeitarbeit DGB/BZA waren zum Zeitpunkt des Abschlusses des Änderungstarifvertrages vom 9. März 2010 die Gewerkschaften IG BCE, IG Bau, NGG und GEW für den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung jedenfalls nicht außerhalb ihres Organisationsbereichs tarifzuständig, die Gewerkschaft IG Metall jedenfalls innerhalb ihres Organisationsbereichs tarifzuständig, die Gewerkschaft GdP überhaupt nicht tarifzuständig und die Gewerkschaft ver.di auch außerhalb ihres Organisationsbereichs tarifzuständig.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Februar 2014 - 4 BV 532/13 - teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beteiligten zu 4), 5), 6) und 7) für die Branche der gewerbsmäßigen bzw. gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung am 9. März 2010 nicht tarifzuständig waren, soweit die Arbeitnehmerüberlassung außerhalb ihres satzungsmäßigen Organisationsbereichs (ohne die Zuständigkeitsregelungen zur Arbeitnehmerüberlassung) stattfand.