OLG Köln - Beschluss vom 04.10.2017
18 U 103/16
Normen:
BGB § 705; BGB § 810; BGB § 242;
Fundstellen:
GmbHR 2019, 717
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 01.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 84 O 255/15

Auskunftsanspruch eines aus einer Sozietät ausgeschiedenen Rechtsanwalts

OLG Köln, Beschluss vom 04.10.2017 - Aktenzeichen 18 U 103/16

DRsp Nr. 2019/6909

Auskunftsanspruch eines aus einer Sozietät ausgeschiedenen Rechtsanwalts

1. Einem Rechtsanwalt steht nach Ausscheiden aus der Sozietät ein Anspruch auf Einsicht in alle Unterlagen zu, die erforderlich sind, um seinen Abfindungsanspruch zu errechnen. 2. Dieses Auskunfts- und Einsichtsrecht besteht ungeachtet der Tatsache, dass der Kläger nach seinem Ausscheiden als Gesellschafter noch einige Zeit als Geschäftsführer der Gesellschaft tätig war. Denn er hätte durch Einsicht in die Unterlagen private und berufliche Belange in unzulässiger Weise vermischt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln (84 O 255/15) vom 01.06.2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Beklagte.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 705; BGB § 810; BGB § 242;

Gründe

Zunächst wird auf den Hinweis des Vorsitzenden verwiesen, dem der Senat sich in der vollen Besetzung einstimmig anschließt. Die hiergegen erhobenen Einwände greifen nicht durch.