LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 30.03.2023
5 Sa 1046/22
Normen:
DSGVO Art. 12 Abs. 5 S. 2; DSGVO Art. 15; ZPO § 92 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2023, 2871
NZA-RR 2023, 454
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Oder, vom 06.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 358/22

Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO auch bei nicht datenschutzrechtlichen BelangenRechtsmissbräuchlichkeit eines AuskunftsverlangensVerweigerung der Auskunft wegen berechtigtem Interesse DritterBeweislast des Arbeitgebers für Verweigerung der Auskunft wegen GeheimhaltungsinteressenAbwägung zwischen Auskunftsanspruch und GeheimhaltungsinteresseSchmerzensgeld wegen Mobbing bei schwerwiegendem Eingriff in Persönlichkeitsrecht

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.03.2023 - Aktenzeichen 5 Sa 1046/22

DRsp Nr. 2023/9724

Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO auch bei nicht datenschutzrechtlichen Belangen Rechtsmissbräuchlichkeit eines Auskunftsverlangens Verweigerung der Auskunft wegen berechtigtem Interesse Dritter Beweislast des Arbeitgebers für Verweigerung der Auskunft wegen Geheimhaltungsinteressen Abwägung zwischen Auskunftsanspruch und Geheimhaltungsinteresse Schmerzensgeld wegen Mobbing bei schwerwiegendem Eingriff in Persönlichkeitsrecht

1. Anträge auf Auskunft und Erteilung einer Datenkopie können auch dann auf Artikel 15 DSGVO gestützt werden können, wenn sie nicht dem in Erwägungsgrund 63 Satz 1 zur DSGVO genannten Zweck dienen, sich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können, und denen daher - ausschließlich oder ganz überwiegend - andere als datenschutzrechtliche Belange zugrunde liegen. In solchen Fällen ist das Begehren nicht rechtsmissbräuchlich und offenkundig unbegründet oder exzessiv im Sinne von Artikel 12 Absatz 5 Satz 2 DSGVO.