BSG - Beschluss vom 16.12.2020
B 13 R 235/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 22.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 619/16
SG Berlin, vom 27.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 114/15

Auskunftsanspruch und Zahlungsanspruch aus einem Pfändungs- und ÜberweisungsbeschlussRüge der inhaltlichen Unrichtigkeit einer Berufungsentscheidung

BSG, Beschluss vom 16.12.2020 - Aktenzeichen B 13 R 235/19 B

DRsp Nr. 2021/2188

Auskunftsanspruch und Zahlungsanspruch aus einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Rüge der inhaltlichen Unrichtigkeit einer Berufungsentscheidung

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. August 2019 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1540,39 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2;

Gründe

I

Mit Urteil vom 22.8.2019 hat das LSG Berlin-Brandenburg einen Auskunfts- und Zahlungsanspruch des Klägers verneint, den dieser auf einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss stützt.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 25.10.2019 begründet.

II

Die Beschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

die angefochtene Entscheidung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden(Nr 3).