OLG München - Endurteil vom 05.12.2019
32 U 2067/19
Normen:
SGB VIII §§ 27 ff.;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 22.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 10471/18

Auskunftsansprüche eines öffentlichen Trägers der Jugendhilfe zur Personalbelegung von Einrichtungen

OLG München, Endurteil vom 05.12.2019 - Aktenzeichen 32 U 2067/19

DRsp Nr. 2020/930

Auskunftsansprüche eines öffentlichen Trägers der Jugendhilfe zur Personalbelegung von Einrichtungen

Zur Abwicklung der Leistungserbringung im Bereich der Jugendhilfe nach den Grundsätzen des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses. I. Dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe stehen gegenüber einem freien Träger bei einer Abweichung des Personaleinsatzes von einer Leistungs- und Entgeltvereinbarung nach § 78 b SGB VIII keine Schadensersatz- oder Rückforderungsansprüche zu.II. Der öffentliche Träger kann daher nicht Auskunft verlangen, ob ein bestimmungsgemäßer Personaleinsatz erfolgt ist.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 22.03.2019, Az. 26 O 10471/18, wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags leisten.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss